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Lieferbedingungen der Firma Formula Air GMBH
Firmensitz: 54516 Wittlich, Dr.-Oetker Straße 10, Tel. +49(0)6571
26986-0, Fax +49(0)6571 26986-9910
Amtsgericht: Wittlich HRB 4960
Bedingungen für die Lieferung von Maschinen und Zubehör
Zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt
(Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie
etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme
nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk
einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und
Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á
Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
50 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
40 % sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile
versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach
Gefahrübergang. Ausdrücklich vereinbarte. Skontoabzüge werden nur
anerkannt, wenn die Zahlung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist
auf unserem Bankkonto gutschrieben ist.
3. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Nach überschreiten der Zahlungsfrist sind auf den Restbetrag 8 %
Zinsen, über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank an den
Lieferer zu zahlen.
5. Sollten uns nach Vertragsabschluß Umstände zur Kenntnis gelangen,
welche einen Kredit nicht unbedenklich erscheinen lassen, sind wir
berechtigt, Sicherstellung oder Vorauszahlung des vollen Kaufpreises zu
verlangen.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass
alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen
Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu
vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen
teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu
ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die
Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat,
ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin
maßgebend, Hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus
Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten
berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des
Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den
Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn
dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der
Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der
Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu
zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt
Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während
des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände
allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein
Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu
verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im
Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur
Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere
Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt
VII.2 dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, Hilfsweise nach der
Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen
Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge
von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr
vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den
Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des
Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis
zum Eingang allerZahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes
nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den
Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag
zurückgetreten ist.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den
Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des
Liefergegenstandes zu verlangen.
7. Der Käufer ist befugt unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer im Voraus an uns ab, und zwar
in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschl. MwSt). Ungeachtet
dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der
Forderung berechtigt.
8. Verarbeitung und Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet
ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht
gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu in
Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum
Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zurzeit der
Verarbeitung).
9. Wird der gelieferte Gegenstand mit einem Grundstück verbunden, so
tritt der Käufer uns die Forderungen zur Sicherheit ab, die ihm
aufgrund der Verbindung gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als
20% übersteigt.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter
Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitts VII - Gewähr
wie folgt: Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers
nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor
dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich
schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der
Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung
als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist
für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor,
steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt
ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach
Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse -
sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferdatum, wenn der
Liefergegenstand im Einschichtbetrieb eingesetzt wird, bei Einsatz im
Zweischichtbetrieb 6 Monate und bei Einsatz im Dreischichtbetrieb 4
Monate. Darüber hinaus ist die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, wenn sie nicht zwei Monate
nach schriftlicher Ablehnung der Gewährleistung durch die Firma Winkel
Lufttechnik GmbH gerichtlich verfolgt wird.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht
keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
7. Rechtsmängel: Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im
Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich
das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand
in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich
angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist
der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der
betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind
vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder
Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz
oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
• der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der
geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die
Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7
ermöglicht,
• dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelungen vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der
Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer
nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom
Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind
haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender
Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er
garantiert hat,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in
letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche insbesondere Verluste durch
Produktionsausfälle, Verdienstausfälle oder andere wirtschaftliche
Konsequenzverluste sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright- Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Rücktritt vom Vertrag und Warenrücknahme
Sofern bestätigte Aufträge aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht zur Ausführung kommen, wird unabhängig von eventuellen Ansprüchen auf entgangenen Gewinn eine Bearbeitungsgebühr von 30 % des Auftragwertes erhoben. Bereits fertig gestellte Teile werden voll berechnet. Den Gegenbeweis, dass nur ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden sei, ist vom Besteller zu führen. Es werden nur Waren im einwandfreien Zustand gegen eine Aufwandsentschädigung von 30 % des Auftragswertes gutgeschrieben. Sonderteile, Einzelanfertigungen sowie projektbezogene Teile können nicht gutgeschrieben werden.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem
Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen maßgebliche
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage
zu erheben.
XII. Schlussbestimmung
1. Gemäß § 26 BDSG weisen wir darauf hin, dass Ihre Firmendaten, bei
uns gespeichert werden.
2. Im übrigen gelten für diesen Vertrag und seine Abwicklung ergänzend
die Bedingungen des Vereins Deutscher Maschinen und Anlagenbauer (VDMA)
in Ihrer letzten Fassung.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen gegen geltendes
Recht verstoßen oder unwirksam sein, so gelten die übrigen Bestimmungen
gleichwohl.
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